Schließen Sie unter allen Umständen einen schriftlichen Kaufvertrag ab, denn nur so vermeiden Sie, bei Unannehmlichkeiten in Beweisnöte zu gelangen. Dieser Kaufvertrag sollte unbedingt bei beiden Exemplaren identisch ausgefüllt sein und jeweils auch von Käufer und Verkäufer unterschrieben werden. Auch das Zubehör sowie die Zusatzausstattung müssen auf dem Verkaufsformular aufgeführt sein. Es gibt zwei Arten von Verträgen.
Der Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss
Diese Vertragsklausel ist die Regel beim Kauf des Gebrauchten. Es können Klauseln vereinbart werden: z.B. „gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ oder „für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet“. Diese Klauseln sind zwar rechtswirksam, aber noch lange kein Freibrief für den Verkäufer!
In diesen Fällen haftet der Verkäufer trotzdem:
Im Kaufvertrag wurden falsche Angaben gemacht:
– wertmindernd: Re-Importe, Mietwagen oder Fahrschulautos;
– ungewöhnlich hoher Ölverbrauch;
– Unfall oder Blechschaden: Das muss ungefragt vom Verkäufer genannt werden!
– TÜV-Angaben falsch;
– Erstzulassung stimmt nicht;
– Kilometerzahl nicht zutreffend;
– Verkäufer muss auf Nachfrage auch kleinere Schäden mitteilen, die sonst hätten verschwiegen werden können.
Das Problem: Der Käufer muss dem Verkäufer nachweisen können, dass „arglistige Täuschung“ vorlag, der Verkäufer also die Mängel kannte, die den Preis gemindert hätten. Oft ein schwieriges Unterfangen!
Der Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss
Entgegen der üblichen Praxis kann der Kaufvertrag auch ohne den Gewährleistungsausschluss abgeschlossen werden. Dann haftet der Verkäufer für alle Schäden und Mängel innerhalb der nächsten sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit gilt die Vermutung, dass diese Mängel schon vor der Übergabe des Wagens vorhanden waren.
Wurde der Gebrauchte unter der Klausel „gekauft wie gesehen“ erworben, so bezieht sich der Gewährleistungsausschluss nur auf äußerlich wahrnehmbare Mängel. Bei einem Motorschaden zum Beispiel kann der Verkäufer nachträglich haften.
Ihre Ansprüche
Tritt der Haftungsfall für den Verkäufer ein, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf :
– Wandlung: Rücknahme gegen Geld;
– Minderung: Herabsetzung des Kaufpreises;
– Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Bei der Wandlung muss sich der Käufer die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, bekommt aber die Vertragskosten (Zulassungsgebühren, Reparaturkosten usw.) erstattet. Gegebenenfalls sind dem Käufer auch Zinsen zu erstatten.