Frankfurt/Main (dapd). Wer die Zustände an seinem Arbeitsplatz mit denen des Dritten Reiches vergleicht, kann fristlos gekündigt werden. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht nach Mitteilung vom Mittwoch in einem Rechtsstreit entschieden.
Ein 47 Jahre alter Fahrzeugführer hatte nach über 30 Jahren Tätigkeit für seinen Arbeitgeber von diesem eine Kündigung bekommen und dagegen geklagt. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärte der Kläger in öffentlicher Sitzung und Anwesenheit des Arbeitgebers, dass dieser «wie gedruckt» lüge und mit Menschen derart umgehe, dass er sich als Arbeitnehmer vorkomme «wie im Dritten Reich». Der Arbeitgeber nahm die Worte zum Anlass, dem ehemaligen Mitarbeiter erneut fristlos zu kündigen. Das Arbeitsgericht wies dessen Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht die anschließende Berufungsklage.
Laut Urteilsspruch können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit müsse zurücktreten, wenn die Äußerungen einen Angriff auf die Menschenwürde, eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten, so das Gericht.
20.1.2011 LB