Berlin (dapd). Für die drei früheren Sexualstraftäter wurde laut Gericht eine sogenannte Führungsaufsicht mit einer Vielzahl von Weisungen angeordnet. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Berliner Staatsanwaltschaft kündigte auf dapd-Anfrage an, Beschwerde einzulegen. Zwei der Häftlinge im Alter von 58 und 66 Jahren waren 1982 und 1986 wegen Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafen von 14 Jahren sowie 7 Jahren verurteilt worden. Für beide wurde die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der zur Bewährung ausgesetzte Fall betrifft einen heute 50 Jahre alten Mann, der 1991 vom Landgericht Berlin wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war. Auch bei ihm wurde wegen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit eine anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nachträglich“ geht nicht
Hintergrund der Entscheidungen des Landgerichts ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009. Der EGMR sah in der nachträglichen Streichung der Zehnjahresfrist bei der Sicherungsverwahrung für Altfälle einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Die Straßburger Richter rügten Deutschland am Donnerstag erneut wegen der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Erstmals beanstandete der EGMR aber nicht nur die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung, sondern auch deren nachträgliche Anordnung. Die Berliner Justiz verhandelt derzeit über die Freilassung von mehreren Häftlingen in Sicherungsverwahrung.
14.01.2011 dv
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