Wer Opfer einer Gewalttat wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Dazu muss so schnell wie möglich ein Antrag beim örtlichen Versorgungsamt gestellt werden.
Wann liegt eine Straftat im Sinne des OEG vor?
Bei einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen die eigene oder eine andere Person oder bei dessen rechtmäßiger Abwehr liegt eine Straftat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes vor. Jeder, der in Deutschland, auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat, hat Anspruch auf eine Versorgung gemäß OEG.
Welche Leistungen stehen Ihnen zu?
Im Rahmen des Gesetzes können folgende Zahlungen beantragt werden:
– Heil- und Krankenbehandlung
– Sterbegeld
– Bestattungsgeld
– Hinterbliebenenversorgung
– Fürsorgeleistungen
– Rentenzahlungen
Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Ebenso werden Sach- und Vermögensschäden nicht ersetzt.
Oft keine Leistungen
Noch immer haben zu wenige Opfer die Möglichkeit, Leistungen nach dem OEG zu erhalten. Sie bleiben auf der Strecke, weil das Gesetz nach Meinung des WEISSEN RINGs zu eng ausgelegt und restriktiv ist. Selbst als Nothelfer muss man beweisen, dass man vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen wurde. Mitverschulden verwehrt Ansprüche.