Aller guten Dinge sind zwei

Geldkarte weg? Dann auch an KUNO denken!

Ob im Urlaub oder zu Hause – wenn die Giro- oder Kreditkarte weg ist, muss es schnell gehen: Betroffene sollten umgehend die Hausbank anrufen oder den zentralen Sperr-Notruf 116 116. Doch damit nicht genug!

Wie reagieren Sie, wenn Ihre Bankkarte weg ist? Der erste Reflex ist sicherlich, bei Bank oder Sparkasse oder – noch besser – bei der Sperr-Hotline 116 116 anzurufen und die Karte sperren zu lassen. Doch das reicht nicht! Genauso wichtig ist, bei einem Verlust der Karte auch Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Warum das denn?

Nur die Polizei kann eine sogenannte «KUNO-Sperre» veranlassen. KUNO ist ein Sperrsystem, das die Polizei und die deutsche Wirtschaft entwickelt haben. Die Abkürzung steht für «Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsstrukturen».

Nur durch die «KUNO-Sperre» wird verhindert, dass Ihre Karte für Einkäufe per Lastschrift missbraucht werden kann. Die Sperre ist zunächst zeitlich begrenzt. Für eine dauerhafte Sperrung ist es wichtig, die sogenannte «Kartenfolgenummer» er verschwundenen Karte zu kennen. Man kann sie nach einer Anzeige auch über die KUNO-Internetseite nachmelden.

Lastschrift bei Kartenzahlung
Wenn man in einem Geschäft per Karte bezahlt, gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Man gibt eine PIN ein. Hierbei wird das Geld direkt vom Konto abgebucht. Bei diesem Verfahren wird unter anderem geprüft, ob die Karte gültig ist. Sperrt das Geldinstitut die Karte, sind  Zahlungen nicht mehr möglich, die das Konto sofort belasten.
  2. Man unterschreibt. Hierbei erlaubt man dem Geschäft, das Geld über eine Lastschrift vom Konto abzubuchen. Das passiert in der Regel nicht direkt beim Bezahlen, sondern später. Dabei wird nicht überprüft, ob die Karte gesperrt wurde.

Doch Unterschrift ist nicht gleich Unterschrift! Auf dem Kassenbon oder dem Display für die Unterschrift sollte man prüfen, ob man eine einmalige Lastschrift erlaubt oder ein Mehrfachmandat erteilt hat.

Bei einmaliger Lastschrift darf der Händler nur den Betrag des aktuellen Einkaufs abbuchen. Bei einem Mehrfachmandat erlaubt man dem Händler, auch zukünftige Einkäufe abzubuchen. Dann muss man beim kontaktlosen Bezahlen mit Karte weder eine PIN eingeben noch unterschreiben.

Trotz Sperre: Karte noch für Käufe nutzbar
Kriminelle können auch mit der gestohlenen Karte einkaufen – und zwar dann, wenn bereits ein Lastschriftmandat erteilt ist. Doch auch falls Sie kein Mandat erteilt haben sollten: Ob die Unterschrift mit der auf der Karte übereinstimmt, wird beim Bezahlen nur noch selten geprüft – erst recht nicht an SB-Kassen.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man kontaktlos bezahlt, wenn die Karte also nur ans Lesegerät gehalten wird anstatt sie hineinzustecken und der Betrag unter 50 Euro liegt. Das Problem steckt im Detail: Auf die Schnelle kann man nicht erkennen, ob es eine direkte Zahlung ist, bei der das Geld sofort vom Konto abgebucht wird oder doch eine Lastschrift, mit der das Konto erst später belastet wird.

Geld zurückholen
Jede Lastschrift – egal ob einmalig oder über SEPA-Mandat – kann man innerhalb von acht  Wochen nach Abbuchung zurückbuchen lassen. Bei nicht autorisierten Abbuchungen – also bei Missbrauch –  sind es sogar 13 Monate. Kontaktieren Sie dazu Ihre Bank! Einen Grund für Ihren Rückbuchungswunsch müssen Sie Ihrer Bank innerhalb der ersten 8 Wochen nicht nennen.

Bei Rückbuchungen kommt es leider oft vor, dass man sich mit Inkasso-Büros der Einzelhändler oder Zahlungsabwickler auseinandersetzen muss. Kommt man hier alleine nicht weiter, hilft die Verbraucherzentrale des jeweiligen Bundeslandes.
Wichtig bleibt aber immer: Kontoauszüge regelmäßig kontrollieren – erst recht bei Kartenverlust!

Mehrfachmandat widerrufen
Unabhängig davon, ob die Karte weg ist oder nicht, kann man erteilte Lastschrift-Mehrfachmandate für die Zukunft widerrufen und somit die Möglichkeit zum ungeprüften Abbuchen beenden. Dazu muss man sich an den Zahlungsdienstleister des Händlers wenden. Den kann man entweder beim Händler erfragen oder aus dem Kassenbon ersehen. Falls nicht, findet man auf dem Ausdruck des Kartenlesegeräts eine «Terminal-ID». Auf der Internetseite des Bundesverbands der electronic-cash-Netzbetreiber kann man mit den ersten drei Stellen dieser ID den Dienstleister ermitteln.

Symbolfoto:  Alexa / Pixabay

24.10.24  wel