Berlin (dapd). Dem Urteil zufolge hatte den Angeklagten «die Wut gepackt», weil das spätere Opfer Drogen nicht bezahlen wollte und ihn mit einem Messer bedrohte. Die Tat sei eher aus einer «Konfliktsituation» heraus und nicht aus einem geplanten Raubüberfall entstanden, sagte der Richter.
Dem Gericht zufolge war das Opfer mit in die Wohnung des Angeklagten gegangen, weil sie Drogen kaufen wollte. Dort bot der Senegalese ihr für 50 Euro Speed an. Die 27-Jährige habe die Tütchen zwar eingesteckt, aber nicht bezahlen wollen. Stattdessen habe sie ihm Sex als «Entlohnung angeboten», hieß es.
Doch als die Frau dann doch plötzlich mit den Drogen fliehen wollte, kam es zu einem Gerangel. Dabei fiel ihre Tasche zu Boden, in dem sich ihr «wichtigstes Arbeitsmittel», ihr Laptop, befand. Dem Gericht zufolge war für das Opfer die «Tasche so wichtig, dass sie bereit war Grenzen zu überschreiten» und nach einem Messer griff, um dem Angeklagten zu drohen.
Milde wegen Provokation
In diesem Moment habe der Angeklagte «seiner Wut freien Lauf» gelassen. In dem Gerangel mit der Frau habe er «mit großer Wucht» immer wieder auf den Oberkörper der Frau eingestochen. Zum Schluss habe er dem röchelnden Opfer mit einem Schnitt in die Kehle «noch den Rest gegeben». In dem Moment habe der 29-Jährige mit Vernichtungswillen gehandelt. Strafmildernd wurde gewertet, dass das Geschehen mit einer «rechtswidrigen Handlung» des Opfers begonnen hatte.
Der Staatsanwalt hatte entsprechend der Anklage wegen Raubmordes eine lebenslange Haft beantragt. Er war überzeugt, dass die Französin getötet wurde, weil der Angeklagte ihre Wertsachen rauben wollte. Ihr Mobiltelefon war später beim Angeklagten gefunden worden. Die Verteidigung hatte wegen Totschlags eine mildere Strafe verlangt.
«Im Kern» folgte das Gericht der Aussage des Angeklagten. Es ging von einer «provokationsähnlichen Situation» aus und wertete den Totschlag als minderschweren Fall. Die «affektiv aufgeladene Situation und Wut» hätten neben Drogen- und Alkoholeinfluss beim Angeklagten zu einer nicht ausschließbaren verminderten Schuldfähigkeit geführt.
07.01.2012 dv