„Geringe Menge“ zum Eigenverbrauch?
Selbst der Besitz kleinster Mengen von illegalen „ Betäubungsmitteln“ ist strafbar.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1994 ist die Staatsanwaltschaft dazu angehalten, Verfahren bei Konsum von Cannabis als „ Bagatelldelikte“ einzustellen. Eine „Bagatelle“ liegt dann vor, wenn eine geringe Menge einer illegalen Droge sichergestellt wurde, die zum Eigenverbrauchbestimmt war. Außerdem darf niemand durch die Droge „gefährdet“ worden sein. Die Staatsanwaltschaften können das Verfahren einstellen, müssen aber nicht.In jedem Fall ist wird man aktenkundig, das heißt, es wird ein Vermerk in der Personalakte eingetragen.
In verschiedenen Bundesländern schwankt die Grenze für „geringe“ Mengen Drogen, zum Beispiel:
6 Gramm Haschisch/Marihuana – in Bayern, Baden-Württemberg, 10 Gramm Haschisch/Marihuana – in Hessen, Nordrhein-Westfalen, 10 bis 30 Gramm – in Schleswig-Holstein.
Grundsätzlich gilt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auch für Ecstasy, wobei für diese Droge noch keinerlei Erfahrungswerte vorliegen, was als „geringe Menge“ anzusehen ist.
Drogen an „junge Freunde“ – mindestens 1 Jahr Gefängnis
Wer selbst älter als 21 ist und jüngeren unter 18 Jahren Betäubungsmittel abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft – egal um welche noch so kleine Menge es geht!
Das „Betäubungsmittelgesetz“ und seine Auswirkungen?
Alle hier aufgezählten Drogen – bis auf Nikotin und Alkohol – sind illegal und fallen unter das „Betäubungsmittelgesetz“. Das heißt: Anbau, Herstellung, Handel, Schmuggel, Abgabe und Erwerb nicht geringer Mengen führen zu einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe.Wenn Täter Drogen im großen Stil (z.B. als Mitglied einer Bande) kaufen und verkaufen, oder die Gesundheit mehrerer Menschen gefährden, gibt es Gefängnis zwischen 1 und 15 Jahre!
Designerdrogen – besonderes Gesetz
Seit dem 1.3.96 ist das Grundstoffüberwachungsgesetz in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit ein Mittel gefunden, das die Grundsubstanzen zur Herstellung synthetischer Rauschgifte (Ecstasy, LSD, Yaba) kontrolliert. Für bestimmte Chemikalien müssen sowohl Händler, als auch Käufer nunmehr Genehmigungen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vorlegen können.
Außerdem gilt: Es ist verboten, unter Drogeneinfluss Auto zu fahren! Es genügt der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut, um ein Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot zu verhängen.