Die Widerrufsfrist:
Die Frist dafür beträgt laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) 14 Tage. Wurde der Käufer bei Vertragsunterzeichnung nicht ordnungsgemäß auf die Rücktrittsfrist hingewiesen oder fehlt eine der laut BGB vorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist erst, wenn der Käufer vom Anbieter in schriftlicher Form über diese Angaben informiert wurde. Eine gesetzliche Widerrufsfrist existiert allerdings nur für Time-Sharing-Verträge, die in einem EU-Land abgeschlossen wurden. Außerhalb der EU gilt keine gesetzliche Widerrufsfrist.
Dem Käufer muss vor Vertragsunterzeichnung ein Informationspapier/Prospekt ausgehändigt werden, in dem über die Details und Risiken des Teilzeit-Wohnrechts informiert wird und der eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes enthält. Wird dem Käufer der Prospekt nicht ausgehändigt oder ist dieser in einer dem Käufer fremden Sprache verfasst, so beginnt die Widerspruchsfrist erst ab vollständigem Erhalt in der vorgeschriebenen Sprache. Sie endet spätestens drei Monate und zwei Wochen ab Vertragsschluss.
Der Rücktritt vom Vertrag:
Der Käufer sollte innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag des Anbieters erklären. In der EU gibt es hierfür ein einheitlich vorgeschriebenes Formblatt, welches der Verbraucher verwenden kann, aber nicht verwenden muss.In jedem Fall sollte der Widerruf per Einschreiben/Rückschein versendet werden.
Und da beginnen oft die Schwierigkeiten. Denn viele Kunden wissen gar nicht, an wen sie den Widerruf senden sollen. Ist nur eine Postfach-Anschrift angegeben, muss ein einfacher Brief genügen. Verbraucherschützer raten in diesem Fall, das Schreiben per E-Mail oder Fax anzukündigen. Nach deutschem Recht reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs aus. Der Verbraucher muss dessen Zugang also nachweisen. Wurde der Kaufvertrag in einer dem Käufer fremden Sprache ausgehändigt, so ist der Vertrag ungültig.
Die Anzahlung:
Grundsätzlich darf vor Ablauf der Widerrufsfrist, also bis 14 Tage nach Vertragsunterzeichnung, vom Käufer keine Anzahlung verlangt werden. Hat der Käufer sie dennoch geleistet, raten Verbraucherschützer, die Zahlung rückgängig zu machen. In den meisten Fällen ist das allerdings nicht möglich, insbesondere wenn der Gerichtsstand des Time-Sharing-Unternehmens an einem exotischen Ort liegt. Steueroasen wie Isle of Man, Gibraltar oder den Bahamas sind hier klassische Beispiele.
e110 informiert:
Seit 1. Januar 2002 ist das Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz in das BGB integriert. Die Regelungen sind in § 481 bis § 487 enthalten.
Die Verbraucherzentralen in Deutschland bieten fachkundige Hilfe an.
Am besten wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes. Die Mitarbeiter sind geschult. Meist gibt es auch einen Time-Sharing-Spezialisten (www.verbraucherzentrale.de).