Zukünftige Stalker fallen einerseits schon während einer laufenden Beziehung auf, weil sie ihr Objekt der Begierde krankhaft und ständig kontrollieren, übertrieben eifersüchtig und im schlimmsten Fall gewalttätig reagieren. Andererseits können auch ruhige und unauffällige Zeitgenossen plötzlich „außer Kontrolle“ geraten und sich zu Stalkern entwickeln.
Zuerst: Risikoanalyse
Am Anfang sollten Sie überlegen, welche Maßnahmen in Ihrem konkreten Fall die geeigneten sind. Nicht jeder Stalker lässt sich durch eine „Einstweilige Verfügung“ einschüchtern. Es gibt Fälle, in denen dies die Situation erst eskalieren ließ. Holen Sie sich hier professionellen Rat! Zum Beispiel beim WEISSEN RING oder bei der Polizei.
Strafrechtliche Möglichkeiten
Viele Stalking-Handlungen erfüllen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Je nach Einzelfall können insbesondere die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der sexuellen Nötigung, der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung erfüllt sein. Wenn diese Straftatbestände vorliegen, sollten Sie nicht zögern und diese sofort bei der Polizei anzeigen. Die Polizei ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Der Stalking-Paragraph sieht vor, dass die „unbefugte Belästigung“ mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft wird. Wenn Straftaten gegen Leib und Leben zu erwarten sind, kann auch eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Bei „Belästigung mit Todesfolge“ drohen bis zu 10 Jahre Haft.
Zivilrechtliche Möglichkeiten
Ein Stalkingopfer kann auch eine zivilrechtliche Schutzanordnung gegen den Stalker erwirken. Dies kann ein Kontakt- oder Näherungsverbot sein. Wenden Sie sich an ihr zuständiges Amts- (Streitwert unter 5.000 €) oder Landgericht (Streitwert über 5.000 €).
Diese Schutzanordnung kann mit der Festsetzung von Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft vollstreckt werden. Verstößt der Täter dagegen, macht er sich strafbar! Es drohen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.