Karlsruhe (dpa). Erfolg für Gustl Mollath in Karlsruhe: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts saß Gustl Mollath in den vergangenen zwei Jahren verfassungswidrig n der Psychiatrie. Das höchste deutsche Gericht gab heute einer Beschwerde des 56-jährigen Nürnbergers statt. Karlsruhe wirft den bayerischen Richtern vor, ihre Entscheidungen nicht gut genug begründet zu haben, sondern sich mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt zu haben: «Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.»
Mollath wurde 2006 auf gerichtliche Anordnung in die Psychiatrie eingewiesen, weil er seine Frau misshandelt und außerdem Autoreifen zerstochen haben soll. Anfang August wurde er entlassen. Das Verfassungsgericht hielt die nachträgliche Überprüfung dennoch für wichtig. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat auf eine Beschwerde von Mollaths Anwalt zugleich angeordnet, dass das Verfahren gegen ihn neu aufgerollt wird.
Mollath sah sich stets als Opfer eines Komplotts seiner Ex-Frau und der Justiz, weil er auf Schwarzgeldgeschäfte bei der HypoVereinsbank hingewiesen habe.
Hätte es vielleicht Alternativen gegeben?
Seine Verfassungsbeschwerde hat sich gegen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg aus dem Jahr 2011 gerichtet. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verletzen diese Mollaths Grundrecht auf Freiheit der Person in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Sache wurde deshalb zur erneuten Entscheidung ans Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
Die Karlsruher Richter bemängelten unter anderem, dass die Gerichte in Bayreuth und Bamberg nicht konkret genug dargelegt hätten, dass von Mollath auch künftig Gefahr ausgeht. So habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten von der mündlichen Anhörung abwichen. Auch habe das Gericht keine eigene Prognose erstellt. Darüber hinaus sei Entlastendes zugunsten Mollaths nicht erkennbar berücksichtigt worden. Schließlich habe das Gericht nicht genug geprüft, ob es Alternativen zur Unterbringung in der Psychiatrie gab.
05.09.2013 Ta