München (dapd). Ein Schaden muss der Versicherung auch ohne Versicherungsschein sofort gemeldet werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Nur damit könne der Schadenersatzanspruch gesichert werden. Bereits zwischen Antragstellung und Vertragsschluss bestünden «vertragliche Sorgfaltspflichten». Werde gegen diese Verpflichtung verstoßen, müsse die Versicherung nicht zahlen.
Ein Ehepaar hatte gegen seine Versicherung geklagt und die Übernahme von 3.700 Euro Reparaturkosten verlangt. Das Paar hatte einen Wasserschaden der Versicherung erst gemeldet, als es sechs Wochen nach dem Schaden den Versicherungsschein für eine abgeschlossene Gebäudeversicherung erhalten hatte.
04.01.2011.dv