Die meisten kennen den berüchtigten „Durchsuchungsbefehl“ aus dem Krimi. Es handelt sich um eine richterliche Anordnung. Allerdings sollte ein Richter dabei immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.
Doch auch ohne Durchsuchungsbefehl dürfen sich Polizisten oder auch Steuerfahnder in gewissen Situationen Zutritt verschaffen – notfalls auch gewaltsam. Etwa bei „Gefahr im Verzug“, also bei akuter Fluchtgefahr oder einer Bedrohungslage oder wenn ein Verbrechen verschleiert werden könnte.
Faustregel: Ihre Wohnung ist grundrechtlich vor dem Eindringen gegen Ihren Willen geschützt. Im Klartext: Keiner darf Ihr Haus oder Ihre Wohnung – ob Eigentum oder gemietet – betreten, wenn Sie das nicht wollen. Das betrifft auch Arbeits- und Betriebsräume.
1. Der eilige Handwerker
Sie müssen den Handwerker nicht reinlassen, wenn er
– nicht von der Hausverwaltung angekündigt wurde
– sich nicht ausweisen kann
– der Firmenname nicht überprüfbar ist.
2. Der Gerichtsvollzieher (oder Steuerprüfer)
Amtspersonen müssen nur nach richterlicher Anordnung eingelassen werden. Das kann auch ein Zwangsvollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung sein. Also: Wenn eine richterliche Anordnung vorgelegt wird, muss der Gerichtsvollzieher eingelassen werden. Ein Steuerprüfer muss sich ankündigen – und Sie müssen ihn nicht in Ihrer Wohnung empfangen. Er kann Ihre Unterlagen genauso gut in der Kanzlei Ihres Steuerberaters anschauen.
3. Feuerwehr im Anmarsch
Gefahren und Notsituationen – Brand, Gasgeruch, Wasserschaden, Seuchengefahr etc. -, die von einer Wohnung ausgehen, sind immer ein Grund, in diese Wohnung einzudringen. Notfalls mit Gewalt. Zu beachten ist hier aber die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“. Für Helfer ist es manchmal schwierig, eine Entscheidung zu treffen. Schlimmstenfalls entscheidet ein Richter anschließend: Der Eingriff war notwendig – oder auch nicht.
4. Der Spendensammler
An der Tür Geschäfte abzuwickeln, ist immer riskant. (Lesen Sie dazu auch unsere110-Special „Tricks an der Haustür“.) Eine Spende zu geben, ist kein Anlass, den Vertreter der Organisation herein zu lassen. Wenn Sie spenden wollen – bitte vor der Tür. Wenn Sie erst Geld holen müssen – schließen Sie so lange die Tür.
5. Helfen Sie mir?!
Auch in diesem Fall gilt: Sie müssen den Hilfesuchenden nicht hereinlassen. Bieten Sie an, für Ihn einen Schlüsseldienst zu rufen. Anders verhält es sich, wenn der Mann verletzt ist und dringend Erste Hilfe braucht. Wenn Sie in diesem Fall nicht reagieren, machen Sie sich vielleicht der „unterlassenen Hilfeleistung“ schuldig.
6. Die Verbrecherfahndung
Sie müssen die Beamten hereinlassen. Ansonsten könnten Sie wegen „Strafvereitelung“, „Begünstigung“ oder „Beihilfe“ belangt werden. Lassen Sie sich aber dennoch den Polizei-Dienstausweis oder die Kripo-Marke der Beamten zeigen.
7. Der Vermieter kommt
Der Vermieter darf Ihr Mietobjekt nicht ohne Ihr Einverständnis betreten. Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, hat der Vermieter alle ein- bis zwei Jahre ein Besichtigungsrecht. Er muss jedoch seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher ankündigen.
Fotos: Polizei