Der Nachbar grillt – und Ihnen stinkt´s
Garmisch-Partenkirchen. Die alleinstehende Witwe S. wohnt im zweiten Stock eines Mietshauses. Im Garten grillt mal wieder der Nachbar. Der Rauch zieht wie immer direkt in ihre Wohnung. Der Nachbar weiß das, sie hat sich ja schon mehrfach beschwert. Böse Absicht? Die alte Dame ruft die Polizei, erstattet Anzeige.
Das Landgericht München II entscheidet: Die Frau kann das Grillen nicht gänzlich verbieten. Doch der Nachbar bekommt eine Auflage: Der Grill muss ab sofort am anderen Ende des Gartens stehen – mit 25 Meter Abstand zur Wohnung. Das Grillen wird als eine „im Sommer übliche Zubereitung von Speisen“ bezeichnet.
Vögel krakeelten um die Wette
Nürnberg. Robert L. hat sich vor vier Jahren eine kleine Zwei-Zimmer-Wohnung gekauft. Jetzt bekam er eine neue Nachbarin – und ganz schnell war’s vorbei mit der friedlichen Nachbarschaft. Die Neue war Vogelliebhaberin. Wochentags, während sie im Büro war, stellte sie den ganzen Tag zwei Käfige mit „Pfirsichpapageien“ und einem „Rosenköpfchen“ auf die Terrasse. Die exotischen Vögel krakeelten unablässig. Der Nachbar beschwerte sich. In einem Wutausbruch schrie er Vögel und Nachbarin an.
Der Fall ging vor Gericht. Trotz der Lage des Wohngebiets – in der Einflugschneise eines Flughafens (!) – bekam der Kläger teilweise recht. Denn das Halten von exotischen Tieren sei private Liebhaberei – im Gegensatz zum Verkehrslärm, der im Interesse der Allgemeinheit hingenommen werden müsse. Nun dürfen die Vögel nur noch von 9 bis 12 Uhr und von 16 bis 17 Uhr draußen schreien.
Nächtliche Warmduscherin
Eine Kölner Wohnanlage. Andrea L. arbeitet sehr unregelmäßig. Manchmal kommt sie erst spät nachts nach Hause. Da geht sie gern noch mal unter die Dusche. Oder sie lässt die Wanne volllaufen. Das laute Wassergeplätscher ist in mehreren angrenzenden Wohnungen zu hören. Die Nachbarn haben sich schon beschwert. Doch Andrea L. will darauf keine Rücksicht nehmen.
Da greifen die Nachbarn zu drastischen Mitteln: Sie drehen nachts den Hauptwasserhahn ab. Jetzt beschwert sich Andrea L. – der Kleinkrieg beginnt: Volle Mülltüten werden vor ihrer Tür ausgeleert; ihre Klingel wird demoliert. Weil jetzt das Wasser nachts wieder läuft, setzt sie ihre nächtlichen Aktionen fort. Da erhält sie die Kündigung – sie klagt und bekommt Recht. Trotz des in der Hausordnung festgeschriebenen Badeverbots zwischen 22 und 4 Uhr darf Andrea L. ihrem Reinigungsbedürfnis nachgehen.
Das Landgericht Köln entschied: Es handelt sich um „normale Wohnungsgeräusche“. In diesem Bereich urteilen die Gerichte mittlerweile einheitlich: Bis zu 30 Minuten Baden oder Duschen am Stück sind erlaubt – rund um die Uhr.
Der Musiker
Peter K. studiert Musik. Sein Lieblingsinstrument ist das Saxophon. Was für ihn Kunst ist, empfinden die Nachbarn als unzulässigen Lärm. Obwohl er sich an die Hausordnung hält, beschweren sie sich ständig. Doch Peter sieht nicht ein, warum er still sein soll. Er muss schließlich üben.
Eines Tages ist ein Autoreifen seines alten Peugeots zerstochen. Ein anderes Mal ist ein Scheibenwischer abgeknickt. Die Autoantenne fährt er schon gar nicht mehr aus. Dass die Nachbarn dahinter stecken, kann Herr K. natürlich nicht beweisen. Sie grüßen ihn nicht mehr im Treppenhaus. Schließlich will die Eigentümergemeinschaft das Musikverbot durchsetzen.
Pech gehabt: Grundsätzlich verboten werden kann das Musizieren weder in der Hausordnung noch im Mietvertrag. Auch ist eine Beschränkung der Lautstärke nur schwer durchsetzbar, solange sie keine gesundheitsschädlichen Werte überschreitet. Der Student darf jetzt nur nicht in der Mittagszeit – von 12 bis 14 Uhr oder 13 bis 15 Uhr – und nachts zwischen 20 und 8 Uhr sein Instrument spielen. Und insgesamt nicht länger als zwei Stunden.
Der Müll geht uns alle an – allerdings nicht immer
Auf sein persönliches Müllproblem aufmerksam machen wollte wohl Hansjörg B.. Er deponierte seinen Müllbeutel und andere Abfälle zunächst für alle sichtbar im Hausflur, bevor er sie dann endgültig entsorgte. Als ihn die Nachbarn baten, das sein zu lassen, sammelte er noch mehr Müll vor seiner Tür.
Die Mitbewohner klagten dagegen – und bekamen Recht. Denn der Hauseingang sei gemeinschaftlich genutztes Eigentum, das entsprechend maßvoll genutzt werden sollte. So half es Herrn B. auch nicht mehr, den Müll zu entsorgen, als er von der Klage erfuhr. Denn der Richter war der Meinung, von einem Wiederholungsfall ausgehen zu müssen.
„Big Brother“ für den Hausgebrauch
Der Hausmeister glich eher einem „Blockwart“. Totale Kontrolle über alle Bewohner war sein Ziel. Im Treppenhaus, im Hof und in der Garagenanlage brachte er Kameras an. Die Überwachungsbilder übertrug er direkt in sein Wohnzimmer. Da saß er vorwiegend nachts und erfreute sich an der „Live-Übertragung“.
Die Hausbewohner wollten sich jedoch nicht bespitzeln lassen und sprachen den Mann an. Der behauptete, dass die Gegend so gefährlich sei, und nahm die Kameras nicht ab. Da sprühten einige Bewohner regelmäßig das Objektiv mit Lack zu. Der „Blockwart“ hängte die Kamera unerreichbar hoch auf.
Die Hausbewohner klagten und bekamen Recht: Der Hausmeister verletzte sie mit seiner Aktion in ihrem Persönlichkeitsrecht. Die Videoanlage musste abgebaut werden.
Richter versus Polizist
Berlin. Weil ein Polizeibeamter nicht auf seine Lampe an der Haustür verzichten wollte, zog ein benachbarter Richter vor Gericht. Er behauptete, das Licht sei zu hell, sein Schein ziele direkt in sein Schlafzimmer, seine Nachtruhe sei gestört. Er forderte: Die Lampe muss weg! Und er drohte dem Nachbarn gleich mit Haft oder einem Ordnungsgeld bis zu 256.000 Euro.
Der Fall kam vors Gericht. Eine Richterkollegin legte sich zum Testschlaf ins Bett des Juristen – und gab dem Lampenbesitzer Recht: Die Lampe durfte weiter leuchten. Doch der Nachbarschaftskrieg ging weiter. In zweiter Instanz wurde dem Polizisten auferlegt, die Lampe nachts zu löschen – sonst drohe ihm sogar eine Haftstrafe.
Tödlicher Streit
Wie tragisch ein Streit unter Nachbarn verlaufen kann, zeigt sich in Starnberg. Seit 20 Jahren geraten sich zwei Rentner wegen Grenzstreitigkeiten immer wieder in die Haare. Als sie wieder einmal an den Grundstückgrenzen aufeinandertreffen, kommt es zu einer Auseinandersetzung. Im Laufe dieses Streits erleidet einer einen Herzinfarkt und stirbt zwei Tage später.
Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass der andere eine Mülltonne auf den Nachbarn geworfen und so die Herzattacke ausgelöst hat. Vor Gericht kann das jedoch nicht nachgewiesen werden. Der Nachbar wird in einem Aufsehen erregenden Prozess 2012 aus Mangel an Beweisen freigesprochen.