Ist in Deutschland die Überwachung von Computern erlaubt?
Mit dem Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht ein neues Datenschutz-Grundrecht geschaffen – das Recht auf «Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme». Zulässig sind Online-Durchsuchungen nur dann, wenn es Anhaltspunkte einer «konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut» gibt, wie es in dem Urteil heißt. Rechtlich geregelt ist die Online-Durchsuchung im Paragraph 20k des BKA-Gesetzes.
Die Online-Durchsuchung muss grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Der Einsatz von Trojanern zum Zweck der Strafverfolgung ist in Deutschland unzulässig.
Was ist die Quellen-TKÜ?
Die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) darf nur ausnahmsweise und nur als begrenzte Überwachung erfolgen. Nämlich – etwa bei der Internet-Telefonie oder Chats Verdächtiger am Computer – nur als Zugriff auf «laufende Telekommunikation» vor ihrer Verschlüsselung, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichtsurteil heißt. Bei der Quellen-TKÜ dringen Ermittler zum Beispiel in Computer von Verdächtigen ein, um die Verschlüsselung von Gesprächen mithilfe von Programmen wie Skype zu umgehen.
Wie ist die Quellen-TKÜ rechtlich geregelt?
Die Überwachung von Kommunikationsprogrammen stützt sich in der Regel auf Paragraph 100a der Strafprozessordnung, in dem das Abhören von Telekommunikation geregelt wird. Auch ohne Wissen der Betroffenen darf demnach die Telekommunikation unter anderem dann überwacht und aufgezeichnet werden, «wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine (…) schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat», wie es in der Strafprozessordnung heißt.
Ob sich daraus aber die Quellen-TKÜ ableiten lässt, ist unter Juristen umstritten. Insbesondere bemängelt wurde immer wieder, dass es keine klare Abgrenzung zur Online-Durchsuchung gibt. Auch die Karlsruher Richter brachten in ihrer Urteilsbegründung die Sorge zum Ausdruck, dass mit der Infiltration die entscheidende Hürde genommen werden könnte, um das System insgesamt auszuspähen. Ungeklärt ist insbesondere, ob Screenshots zulässig sind.
Was ist die Rechtslage in Bayern?
Die Online-Durchsuchung ist in Bayern in Paragraph 34 des Polizeiaufgabengesetzes geregelt. Fünf Mal haben die bayerischen Behörden in den Jahren 2009 und 2010 Computer angezapft. Dabei wurden nach eigenen Angaben der Landesregierung zahlreiche Screenshots angefertigt. Am 20. Januar dieses Jahres stellte das Landgericht Landshut fest, dass die Anfertigung von Screenshots rechtswidrig war und revidierte damit ein früheres Urteil: «Zwar ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 02.04.2009 nicht rechtswidrig, wohl aber seine Umsetzung, soweit die grafischen Bildschirminhalte kopiert, also sogenannte Screenshots gefertigt wurden», heißt es in der Begründung des Urteils.
17.10.2011 dv